Satzung des Fördervereins Realschule Dreiländereck Weil am Rhein e.V.
Revidierte Fassung vom 02.05.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Realschule Dreiländereck Weil am Rhein e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Weil am Rhein und ist beim Amtsgericht Lörrach ins Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Realschule Dreiländereck Weil am Rhein.
Der Verein fördert im Rahmen der eingegangenen Spenden und Beiträge die Belange der Realschule Dreiländereck Weil am Rhein zum Wohle aller Schüler. Die Belange des Schulträgers sind dabei ausgenommen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Entschädigung.
Es darf keine Institution oder Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung.
Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bleiben geschuldet. Bereits geleistete oder abgebuchte Beitragszahlungen werden nicht mehr erstattet.
Mitglieder, deren Verhalten oder Tätigkeit den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder die mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig sind, kann der Vorstand per Beschluss aus dem Verein ausschließen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder können bei Veranstaltungen teilnehmen und sind stimm- und antragsberechtigt.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Fälligkeit des Jahresbeitrages ist im ersten Schulhalbjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 8 Aufgaben Mitgliederversammlung
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beiräte.
Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Aufgabe, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung.
Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Wahlen oder Personalentscheidungen können offen durchgeführt werden, wenn alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind, ansonsten muss geheim abgestimmt werden.
Die Geschäftsordnung, Aufwandsentschädigungsordnung sowie die Beitragsordnung werden durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestimmt und beschlossen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Schriftführer(in)
d. dem/der Kassierer(in)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der/die 1. Vorsitzende,
der/die 2.Vorsitzende und
der /die Kassierer(in).
Bereits 2 Mitglieder des Vorstands vertreten den Förderverein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1. werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Es darf nur mit Guthaben gewirtschaftet werden.
§ 11 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem Vorstand,
b. der Schulleitung kraft Amtes
c. der/des 1. Elternbeiratsvorsitzenden kraft Amtes
d. bis zu 5 Beisitzern.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; außer §11 Nr. 1b und 1c. Wiederwahl ist möglich. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
Zu Vorstandsitzungen ist immer der erweiterte Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstandes vertreten ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende bzw. der Leiter der Vorstandssitzung eine zweite Stimme.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachbeiräte berufen. Der Vorsitzende eines Fachbeirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
Ein Mitglied des erweiterten Vorstands kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied oder einen neuen Beisitzer berufen.
Beschlüsse des erweiterten Vorstands können auch im Wege elektronischer Datenübertragung gefasst werden. In diesem Fall beschließt der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder.
Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zur Satzungsänderung muss den Mitgliedern 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Mail oder Post gesandt werden.
Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Fördervereins veröffentlicht werden und im Sekretariat der Realschule Dreiländereck einsehbar sein.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder das Finanzamt empfiehlt, können der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam ohne Mitwirkung weiterer Gremien beschließen. Sie haben in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Realschule Dreiländereck Weil am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 07.06.2011 (Revision vom 24.09.2014) und ist gültig ab dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg.
Weil am Rhein, den 2.05.2017
- Vorsitzende (Joachim Eigemeier)
- Vorsitzender (Mexhide Avdiu)
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